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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15 (https://dejure.org/2018,239)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.01.2018 - 11 N 27.15 (https://dejure.org/2018,239)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Januar 2018 - 11 N 27.15 (https://dejure.org/2018,239)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 3 BauGB, § 12 Abs 1 ROG 2008, § 12 Abs 2 ROG 2008, § 12 Abs 3 ROG 2008, § 12 Abs 4 ROG 2008
    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 35 Abs 3 BauGB, § ... 12 Abs 1 ROG 2008, § 12 Abs 2 ROG 2008, § 12 Abs 3 ROG 2008, § 12 Abs 4 ROG 2008, § 28 Abs 2 ROG 2008, § 108 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 2a Abs 2 REgPlBrKohlSanPlG BB 2002, § 2b Abs 3 REgPlBrKohlSanPlG BB 2006, § 2b REgPlBrKohlSanPlG BB 2011
    Antrag auf Genehmigung von Windkraftanlagen; (kein) Entgegenstehen öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; Regionalplan zur Windenergienutzung; Abwägungsmängel; schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept; Nachvollziehbarkeit der Unterscheidung zwischen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinde muss "weiche Tabuzonen" für Windkraft rechtfertigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 2 N 51.16

    Zulassung einer Abweichung von dem Ziel 1 des Regionalplans Prignitz-Oberhavel,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Bei der vom Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen handelt es sich aber um einen Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 6, 9), der nach der durch die Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, ebenso § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 ROG 2008) geprägten Terminologie nicht diesen (formellen) Verfahrens- oder Formfehlern zuzurechnen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Dezember 2016 - OVG 2 N 51.16 -, juris Rn 17; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris Rn 114; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18. November 2015 - 2 L 1.13 -, juris Rn 106).

    Die Regelung war auch für diese zunächst gem. § 21a RegBkPlG 2006 durch § 2b Abs. 3 Satz 2 RegBkPlG 2006 abgelöst worden; § 2b RegBkPlG in der Fassung v. 21. September 2011 (GVBl. I S. 96) verweist nur noch auf § 12 ROG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Dezember 2016 - OVG 2 N 51.16 -, juris Rn. 18).

    Die Entscheidung lässt die Möglichkeit der Regionalen Planungsgemeinschaft, den bei der inzidenten Prüfung beanstandeten Abwägungsmangel in einem ergänzenden Verfahren zu heilen, unberührt (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Dezember 2016 - OVG 2 N 51.16 -, juris Rn 18).

    Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ebenfalls stattgebende, in gleicher Weise wie im hiesigen Verfahren begründete Urteil des Verwaltungsgerichts hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit dem auch den hiesigen Beteiligten bekannten Beschluss vom 16. Dezember 2016 (- OVG 2 N 51.16 -, juris) bereits abgelehnt.

    Die vom Beklagten weiter angeführten, den in Rede stehenden Teilplan betreffenden Normenkontrollverfahren OVG 10 A 4.05, OVG 10 A 11.05 und OVG 10 A 18.05 wurden im Übrigen bereits vor ca. 10 Jahren ruhend gestellt, das unter dem Aktenzeichen OVG 10 A 18.12 wiederaufgenommene Verfahren OVG 10 A 4.05 wurde nach Antragsrücknahme eingestellt (vgl. auch dazu Beschluss des 2. Senats vom 16. Dezember 2016 - OVG 2 N 51.16 -, juris Rn 21).

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Andernfalls scheitert seine Planung schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Beschluss v. 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 -, juris, Rn 8, 10; Urteil v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris, Rn 10 ff., insbes. 13; Urteil v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 5 f.).

    Bei der vom Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen handelt es sich aber um einen Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 6, 9), der nach der durch die Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, ebenso § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 ROG 2008) geprägten Terminologie nicht diesen (formellen) Verfahrens- oder Formfehlern zuzurechnen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Dezember 2016 - OVG 2 N 51.16 -, juris Rn 17; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris Rn 114; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18. November 2015 - 2 L 1.13 -, juris Rn 106).

    Zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang muss er sich jedoch den sachlichen Unterschied zwischen harten und weichen - notwendig abstrakt definierten und einheitlich angewendeten - Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren (insbes. Urteile v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn 9 ff., insbes. Rn 11, 13, und v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 6; Beschluss v. 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 -, juris Rn 8 ff.).

    Da diese Anforderungen zum Abwägungsvorgang keine Änderung der Rechtslage, sondern eine bloße Ausdifferenzierung der Rechtsprechung darstellen, die mit den Begriffen "harte" und "weiche" Tabuzonen an die im Planungsrecht zuvor schon geläufige Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich angeknüpft hat (BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff., 7), begründet ihr Verfehlen auch bei solchen Plänen einen (ggf. offensichtlichen) Mangel, die vor der Entwicklung dieser Rechtsprechung beschlossen wurden (so bereits BVerwG, Urteil v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris, dessen Gegenstand ein im Jahr 2008 beschlossener Regionalplan war).

    Dass ein Abwägungsmangel, der auf objektiv feststellbaren Sachumständen beruht und sich aus Akten, Protokollen oder - wie hier - aus der Planbegründung ergibt, im hier maßgeblichen Sinne "offensichtlich" ist, ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil v. 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, juris Rn 23; dem folgend Urteile v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris Rn 16, und v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 9; ebenso z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 72, und v. 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 53).

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 15. September 2009 (BVerwG 4 BN 25.09) keineswegs eine bestimmte Terminologie ("hart" - "weich"), sondern ein schlüssiges Planungskonzept und einen abschnittsweisen Abwägungsvorgang gefordert.

    Denn diese Entscheidung könnte den Senat hinsichtlich des hier zu prüfenden Plans nicht binden und da sie vor der mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2009 (BVerwG 4 BN 25.09, juris) erfolgten Ausdifferenzierung der Rechtsprechung zum raumplanerischen Abwägungsvorgang ergangen ist, wäre sie auch als Beleg für die Einhaltung der damit höchstrichterlich konkretisierten Anforderungen unergiebig.

    Andernfalls scheitert seine Planung schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Beschluss v. 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 -, juris, Rn 8, 10; Urteil v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris, Rn 10 ff., insbes. 13; Urteil v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 5 f.).

    Mit einem schlüssigen Planungskonzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht vereinbar, wenn bestimmte weiche Restriktionskriterien mit dem Ziel der Darstellung von Konzentrationsflächen nur für diese zurückgestellt, im Übrigen jedoch im Rahmen des Planungskonzepts beibehalten werden (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss v. 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 -, juris Rn 9 f.).

    Zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang muss er sich jedoch den sachlichen Unterschied zwischen harten und weichen - notwendig abstrakt definierten und einheitlich angewendeten - Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren (insbes. Urteile v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn 9 ff., insbes. Rn 11, 13, und v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 6; Beschluss v. 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 -, juris Rn 8 ff.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 2.11

    Teilflächennutzungplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark unwirksam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Der Rechtsauffassung des 2. Senats, dass sich die Gemeinde - auf der ersten Stufe des Planungsprozesses - den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren muss, hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend (Urteil v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris, insbes. Rn 11) ausdrücklich die Übereinstimmung mit Bundesrecht bestätigt.

    Andernfalls scheitert seine Planung schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Beschluss v. 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 -, juris, Rn 8, 10; Urteil v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris, Rn 10 ff., insbes. 13; Urteil v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 5 f.).

    15 Der vom Beklagten behaupteten Einordnung der im Erläuterungsbericht zum Regionalplan so bezeichneten Restriktionsflächen (Tabelle B) als weiche Tabuzonen - d.h. als solche, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen eine Windenergienutzung "von vornherein" ausgeschlossen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris Rn 12) - steht entgegen, dass nach dem Erläuterungsbericht (Seite 8 am Ende) Eignungsgebiete ganz oder teilweise innerhalb von Restriktionsflächen dargestellt wurden.

    Dass ein Abwägungsmangel, der auf objektiv feststellbaren Sachumständen beruht und sich aus Akten, Protokollen oder - wie hier - aus der Planbegründung ergibt, im hier maßgeblichen Sinne "offensichtlich" ist, ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil v. 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, juris Rn 23; dem folgend Urteile v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris Rn 16, und v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 9; ebenso z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 72, und v. 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 53).

  • BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16

    Offensichtlicher Mangel im raumplanerischen Abwägungsvorgang bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Der Einwand des Beklagten, dass ein Plangeber auch ohne Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Nomenklatur der Sache nach eine sachgerechte Differenzierung zwischen unabwägbar ungeeigneten Flächen und der Abwägung zugänglichen Flächen vornehmen könne, ist insoweit richtig, als - wie er später selbst resümiert - nicht die Terminologie, sondern der Inhalt der vom Bundesverwaltungsgericht nicht völlig neu "erfundenen", sondern in Ausdifferenzierung der im Planungsrecht zuvor schon geläufigen Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich entwickelten Anforderungen (BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 7) maßgeblich sei.

    Dass das Verfehlen der Anforderungen der weder als Änderung der Rechtslage zu behandelnden noch als Rechtsprechungsänderung anzusehenden Ausdifferenzierung der Rechtsprechung auch im Fall älterer Regionalpläne beachtlich ist und das gerichtliche Abstellen auf diese Anforderungen keine Verkennung eines für diese früher erarbeiteten Pläne noch geltenden abweichenden Prüfungsmaßstabs darstellt, unterliegt angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Fehlen einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen auch bei solchen älteren Plänen einen offensichtlichen Mangel darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff.), ebenfalls keinem ernstlichen Zweifel.

    Dass das vom Verwaltungsgericht beanstandete Fehlen einer hinreichenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen auch bei älteren Plänen einen offensichtlichen Mangel darstellen kann, ist ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff.).

    Da diese Anforderungen zum Abwägungsvorgang keine Änderung der Rechtslage, sondern eine bloße Ausdifferenzierung der Rechtsprechung darstellen, die mit den Begriffen "harte" und "weiche" Tabuzonen an die im Planungsrecht zuvor schon geläufige Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich angeknüpft hat (BVerwG, Beschluss v. 10. März 2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, juris Rn 5 ff., 7), begründet ihr Verfehlen auch bei solchen Plänen einen (ggf. offensichtlichen) Mangel, die vor der Entwicklung dieser Rechtsprechung beschlossen wurden (so bereits BVerwG, Urteil v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris, dessen Gegenstand ein im Jahr 2008 beschlossener Regionalplan war).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Der Beklagte meint, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen beschriebene Prüfungsreihenfolge zur Ermittlung von Eignungsgebieten auf der Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts unter Differenzierung von harten und weichen Tabuzonen als zwingend und nicht als nur eine von mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führenden Methoden angesehen habe und dass dieser Ansatz ernstlich zweifelhaft sei, weil weder in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch in der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 (OVG 2 A 5.10) die Rede von der "zwingenden" und einzig zulässigen Methode sei.

    Abgesehen davon, dass solche sich nicht schon aus einer (vermeintlich) falschen Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, sondern nur aus einer rechtlich zu beanstandenden Argumentation ergeben können, findet sich die vom Beklagten beanstandete Aussage, wonach die vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führenden Methoden zu verstehen sei, in dieser Deutlichkeit zwar noch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 14. September 2010 (OVG 2 A 5.10, juris; i.d.S. aber etwa Rn 43), ganz ausdrücklich so aber im Urteil vom 24. September 2011 (OVG 2 A 24.09, juris Rn 46 ff.).

    Unabhängig davon ist aber in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass es sich etwa bei Bereichen wie den in der linken Spalte der Tabelle A aufgenommenen "regional bedeutsamen markanten landschaftsprägenden Hangkanten und Kuppen in der Region" schon mangels hinreichender räumlicher Bestimmtheit nicht um harte Tabuzonen handelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen von vornherein rechtlich oder tatsächlich ausgeschossen ist, sondern "offensichtlich" um ein - rechtfertigungsbedürftiges - Kriterium zur Umsetzung eigener Planvorstellungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 69, und v. 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 45 a.E.).

    Dass ein Abwägungsmangel, der auf objektiv feststellbaren Sachumständen beruht und sich aus Akten, Protokollen oder - wie hier - aus der Planbegründung ergibt, im hier maßgeblichen Sinne "offensichtlich" ist, ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil v. 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, juris Rn 23; dem folgend Urteile v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris Rn 16, und v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 9; ebenso z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 72, und v. 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 53).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist nicht erst dann erheblich, wenn eine Fehlerkorrektur schlechterdings nicht zum selben Abwägungsergebnis führen könnte (BVerwG, Urteil v. 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn 17).

    Zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang muss er sich jedoch den sachlichen Unterschied zwischen harten und weichen - notwendig abstrakt definierten und einheitlich angewendeten - Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren (insbes. Urteile v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn 9 ff., insbes. Rn 11, 13, und v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 6; Beschluss v. 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 -, juris Rn 8 ff.).

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss v. 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 -, juris Rn 4 m.w.N.) sind Mängel im Abwägungsvorgang "auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen", wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Mängel dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, wenn "nach den Umständen des jeweiligen Falles" die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschluss v. 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 -, juris Rn 4), kann auch nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, ob ein späterer, noch nicht in Kraft getretener Regionalplan geeignet ist, eine solche konkrete Möglichkeit zu belegen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09

    Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Unabhängig davon ist aber in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass es sich etwa bei Bereichen wie den in der linken Spalte der Tabelle A aufgenommenen "regional bedeutsamen markanten landschaftsprägenden Hangkanten und Kuppen in der Region" schon mangels hinreichender räumlicher Bestimmtheit nicht um harte Tabuzonen handelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen von vornherein rechtlich oder tatsächlich ausgeschossen ist, sondern "offensichtlich" um ein - rechtfertigungsbedürftiges - Kriterium zur Umsetzung eigener Planvorstellungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 69, und v. 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 45 a.E.).

    Dass ein Abwägungsmangel, der auf objektiv feststellbaren Sachumständen beruht und sich aus Akten, Protokollen oder - wie hier - aus der Planbegründung ergibt, im hier maßgeblichen Sinne "offensichtlich" ist, ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil v. 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, juris Rn 23; dem folgend Urteile v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris Rn 16, und v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 9; ebenso z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 72, und v. 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 53).

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15
    Der ausweislich des Sitzungsprotokolls als Beistand des Beklagten erschienene stellvertretende Leiter der Regionalplanungsstelle war kein Mitglied des über den Plan beschließenden Gremiums (zur Zusammensetzung der Regionalversammlung als dem hier beschließenden Gremium im Zeitpunkt des Planerlasses vgl. § 6 RegBkPlG 2002) und damit kein "Entscheidungsträger" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, juris Rn 23), und ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde er auch nicht als Zeuge gehört.

    Dass ein Abwägungsmangel, der auf objektiv feststellbaren Sachumständen beruht und sich aus Akten, Protokollen oder - wie hier - aus der Planbegründung ergibt, im hier maßgeblichen Sinne "offensichtlich" ist, ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil v. 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, juris Rn 23; dem folgend Urteile v. 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 2.11 -, juris Rn 16, und v. 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn 9; ebenso z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn 72, und v. 14. September 2010 - OVG 2 A 5.10 -, juris Rn 53).

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 4.17

    Erforderlichkeit einer Rechtsverletzung für erfolgreiche Anfechtungsklage gegen

  • BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13

    Konzentrationszonen für Abgrabungen in Regionalplänen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 A 1329/98

    Berufung; Zulassung; Schwierigkeit der Rechtssache; Anforderungen an die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 16 A 1294/08

    Abgrabungsvorhaben und Abgrabungsgenehmigung eines Vorhabenträgers ohne

  • BVerwG, 19.08.2014 - 7 B 12.14

    Akteneinsicht in die dienstliche Äußerung eines Polizeibeamten zu einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2006 - 11 N 20.06
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09

    Normenkontrolle; sachlicher Teilflächennutzungsplan; Sonderbauflächen für

  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 4.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

    13/6392, S. 41, 85; zur einhelligen Auffassung, auch im Anwendungsbereich des BauGB, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 S. 3 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 9. Juni 2009 âEURŒ- 3 S 1108/07 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 11 N 27.15 - juris Rn. 28 f.; VGH München, Beschluss vom 20. September 2022 - 15 ZB 21.28 55 - juris Rn. 16; Hager, in: Kment, ROG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 107; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 215 Rn. 7; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2023, § 215 Rn. 2; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2023, § 215 Rn. 1, 44).
  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 6.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

    13/6392, S. 41, 85; zur einhelligen Auffassung, auch im Anwendungsbereich des BauGB, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 S. 3 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 9. Juni 2009 âEURŒ- 3 S 1108/07 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 11 N 27.15 - juris Rn. 28 f.; VGH München, Beschluss vom 20. September 2022 - 15 ZB 21.28 55 - juris Rn. 16; Hager, in: Kment, ROG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 107; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 215 Rn. 7; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2023, § 215 Rn. 2; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2023, § 215 Rn. 1, 44).
  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 5.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

    13/6392, S. 41, 85; zur einhelligen Auffassung, auch im Anwendungsbereich des BauGB, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 S. 3 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 9. Juni 2009 âEURŒ- 3 S 1108/07 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 11 N 27.15 - juris Rn. 28 f.; VGH München, Beschluss vom 20. September 2022 - 15 ZB 21.28 55 - juris Rn. 16; Hager, in: Kment, ROG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 107; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 215 Rn. 7; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2023, § 215 Rn. 2; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2023, § 215 Rn. 1, 44).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind

    Für eine differenzierte "ortsbezogene" Anwendung der Tabukriterien ist bei der Ermittlung der Potentialflächen kein Raum (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 - a.a.O. Rn 9 f.; OVG RhPf, Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12 - a.a.O. Rn. 53; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Januar 2018 - OVG 11 N 27.15 - juris Rn. 15; Gatz, a.a.O., Rn. 95).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 11 N 104.15

    Rückbauanordnung eines wasserseitig eines Grundstücks befindlichen Stegs mit vorn

    Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats v. 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris Rn 40).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 11 N 123.16

    Zeitpunkt der Ausweisung lange vor Ablauf der Strafverbüßung

    Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris, Rn. 40).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18

    Ausländerrecht: Antrag türkischer Staatsangehöriger auf Erteilung eines

    Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris, Rn. 40).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 11 N 90.17

    Erteilung eines nationalen Visums zur Einreise eines ehemals

    Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, wie hier, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris, Rn. 40).
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